Impuls 3

Bildung und Erziehung zu Persönlichkeit und für die Gemeinschaft

von Manfred Hoefle
Lesezeit: Minuten

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Erläuterungen zu Artikel 131 der Bayerischen Verfassung

Der Zweite Abschnitt der Bayerischen Verfassung handelt von Bildung und Schule, Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der kulturellen Überlieferung. Darin wird im Artikel 128 der Anspruch aller Bewohner auf adäquate Ausbildung bestimmt und die Förderung von Begabten nötigenfalls durch öffentliche Mittel zugesichert. Der folgende Artikel verpflichtet alle Kinder zum unentgeltlichen Besuch der Volks- und Berufsschule. Artikel 131 umreißt schließlich das umfassende Bildungsverständnis und den sich daraus ergebenden erzieherischen Auftrag.

Auftrag der Schule - Bildung von Persönlichkeit

Schule ist weit mehr als ein Ort der Wissensvermittlung. Schülerinnen und Schüler sollen zu werteorientierten, verantwortungsbewussten Persönlichkeiten heranwachsen.
Das verlangt insbesondere Verantwortung für andere Menschen übernehmen, Natur und Umwelt achten und sich für das Gemeinwohl unserer Gesellschaft einsetzen.
Die im Art. 131 verankerten Bildungsziele spiegeln ein Menschenbild wider, das auf Verantwortung, Offenheit und Gemeinsinn ausgerichtet ist. Gleichzeitig setzt der Artikel bewusst ein Gegengewicht zu einem Bildungssystem, das allein auf wirtschaftliche Verwertbarkeit zielt.

Bildung - Fundament einer starken Gesellschaft

Eine Gesellschaft, die auf Zusammenhalt, Verantwortung und demokratischen Werten fußt, braucht Bürger, die sich engagieren. Bildung kommt dabei eine entscheidende Rolle zu.
Artikel 131 der Bayerischen Verfassung beschreibt einen umfassenden Bildungsauftrag. Erziehung „im Geist der Demokratie, in der Liebe zur bayerischen Heimat und im Sinne der Völkerversöhnung“.
Eine Gesellschaft, die Bildung ausschließlich auf Leistung und Wettbewerb reduziert, riskiert langfristig ihren Zusammenhalt. Erst wenn fachliches Wissen mit menschlichen Werten verbunden wird, entsteht eine stabile und solidarische Gemeinschaft.

„Herz und Charakter“ – Grundlage für Zusammenhalt

Bildung bedeutet immer auch Persönlichkeitsbildung, die Verfassung nennt hier Herz und Charakter.
Der Begriff Herz steht für Mitgefühl, Hilfsbereitschaft und soziale Verantwortung. 
Charakter für Standhaftigkeit, Mut, Selbstbeherrschung, Aufgeschlossenheit und Gerechtigkeitssinn.

Erziehung und Bildung – Förderung von Gemeinschaft

In seinem Anspruch und seiner Ausführlichkeit ist der Artikel 131 weltweit einzigartig. Aufgeschlossenheit für „das Wahre, Gute und Schöne“ und „Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt“ sind wichtige Voraussetzungen für eine lebendige, sinnerfüllte Gemeinschaft.

Fazit: Die Bayerische Verfassung ist ein starkes Plädoyer für eine erziehende, charakterbildende und die Gemeinschaft stärkende Schule.


Lesen Sie hier den Artikel 131 der Bayrischen Verfassung

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