Lex Baioariorum
Die Anfänge des bayerischen Staates liegen im 6. Jahrhundert. Ab dieser Zeit entstand die Lex Baioariorum. Diese, in 23 thematischen Abschnitten und 270 Kapiteln gegliederte, Sammlung des Volksrechtes aller Bajuwaren war bis 1180, dem Ende des bairischen Stammesherzogtum, in Kraft.
Verfassung des Königreichs Bayern
Die Verfassung von 1818 verwandelte Bayern in eine konstitutionelle Monarchie. Bayern war damit der erste Staat auf deutschem Boden, der den Bürgern politische Rechte gewährte und die Herrschaft des Monarchen gesetzlichen Beschränkungen unterwarf.
Bayern ohne Verfassung
Mit dem „Ersten Gleichschaltungsgesetz“ (März 1933) und dem „Gesetz über den Neuaufbau des Reiches“ (Januar 1934) wurden die Länderparlamente aufgelöst, die staatliche Souveränität der Länder, auch Bayerns, vollständig beendet und die Bayerische Verfassung von 1919 außer Kraft gesetzt.
Neugründung Bayerns
Durch Erlass und unter Hoheit der amerikanischen Besatzungsmacht wurde Bayern als Staat am 19. September 1945 wiederhergestellt. Die US-Militärregierung beauftragte im Februar 1946 den Bayerischen Ministerpräsidenten damit ein Gremium zu bilden, um eine neue Vollverfassung auszuarbeiten.
Bayerische Verfassung vom 1. Dezember 1946
Unter Federführung des Ministerpräsidenten Wilhelm Hoegner und des Staatsrechtlers Hans Nawiasky berieten und entwarfen die Verfassungsgebende Landesversammlung und der Verfassungsausschuss die Bayerische Verfassung. Am 1. Dezember 1946 wurde sie im Rahmen eines Volksentscheids mit einer Mehrheit von über 70% angenommen und gilt als erste und einzige Verfassung, die sich die Bayerischen Bürger selbst gegeben haben.
Erste Landesverfassung
Bayerns Verfassung vom 1. Dezember 1946 ist neben der Hessischen die älteste eigene demokratische Landesverfassung nach dem zweiten Weltkrieg. Einige Verfassungen wurden erst nach dem Grundgesetz (1949) verabschiedet.
Umfassende Regelungen
Mit 188 Artikeln ist die Bayerische Verfassung mit Abstand die ausführlichste und umfangreichste aller Länderverfassungen.
Direkte Demokratie
Die Gelegenheit zur direkten politischen Mitgestaltung der Bürger durch Volksbegehren und Volksentscheide sowie seit 1995 durch Bürgerbegehren und Bürgerbescheide (Art. 7) ist einzigartig; ebenso die Möglichkeit für jedermann, durch eine Popularklage (Art. 55) beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof die Verfassungswidrigkeit einer Rechtsvorschrift geltend zu machen.
Bürgerpflichten
Im Unterschied zu anderen Verfassungen enthält die Bayerische Verfassung maßgebliche Grundpflichten der Bürger: die allgemeine „Treuepflicht gegenüber Volk und Verfassung“ (Art. 117), das Verbot des Völker- und Rassenhasses (Art. 119), die Pflicht zur Übernahme von Ehrenämtern (Art. 121) und die gegenseitige Hilfspflicht bei „Unglücksfällen, Notständen und Naturkatastrophen und im nachbarlichen Verkehr“(Art. 122).
Umweltschutz
Mit der Neuformulierung von Art. 141 im Jahr 1984 erhielt der Umweltschutz in Bayern, als erstes Bundesland, Verfassungsrang für Staat, Gemeinden und Körperschaften.
Beschluss und Änderung der Bayerischen Verfassung
Die Bayerische Verfassung wurde am 1. Dezember 1946 durch einen Volksentscheid beschlossen. Der Landtag kann Beschlüsse zur Verfassungsänderung mit einer Zweidrittel-Mehrheit einbringen. Die Umsetzung ist ausschließlich nach Zustimmung der Bürger und Bürgerinnen per Volksentscheid möglich (Art. 75). Auch die Bürger können ein Gesetz zur Änderung der Verfassung verabschieden. Nach einem erfolgreichen Volksbegehren kann der Gesetzesentwurf jedoch im Landtag abgelehnt werden.
Volksgesetzgebung
Das Volk kann über Volksbegehren und Volksentscheid unmittelbar gesetzgebend wirken (Art. 62. ff). Durch ein Volksbegehren kann eine Gesetzesvorlage in den Landtag eingebracht und bei einer Ablehnung durch einen Volksentscheid dennoch eingeführt werden. Seit 1946 wurden 22 Volksbegehren und 19 Volksentscheide durchgeführt.
Abberufung des Landtags durch das Volk
Auf Antrag von mehr als einer Million stimmberechtigter Bürger kann der Landtag durch Volksentscheid abberufen werden (Art. 18). Die Entlassung des Landtags ist dann durch seinen Präsidenten umgehend zu vollziehen.
Bürgerentscheid auf kommunaler Ebene
Im Jahr 1995 wurden Bürgerbegehren und Bürgerentscheide als Rechte in der Verfassung verankert (Art. 7) und somit wurde die direkte Demokratie auch in der bayerischen Kommunalpolitik eingeführt.
Popularklage
Mit der Popularklage kann jeder Bürger vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof prüfen lassen, ob ein Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift in Bayern gegen die Grundrechte der Bayerische Verfassung verstößt und diese verbotenerweise einschränkt (Art. 98). Sie ist ein besonderes, spezifisch bayerisches Mittel des Grundrechtsschutzes, das allen Bürgern offensteht; auch wenn sie nicht persönlich betroffen sind. Die Popularklage ist Beleg für die ausgesprochen bürgernahe und demokratische Verfassung Bayerns.
Gemeinwohl und Gemeinschaft als staatliches Schutzgut
Das Gemeinwohl steht über Einzelinteressen. Es ist die Basis allen politischen Handelns (Art. 3). Ehe und Familie stehen als Grundlage von Gemeinschaft unter besonderem Schutz (Art. 124). Die Verantwortung für den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen und des kulturellen Erbes ist zwischen Individuen und Staat verankert (Art. 141).
Erziehung zu Gemeinwohl und Gemeinschaft
Verfassungsmäßige Bildungsziele sind: Verantwortungsgefühl, Hilfsbereitschaft, Aufgeschlossenheit, kurzum die Erziehung zu Gemeinsinn (Art. 131). Die Förderung einer demokratischen, staatsbürgerlichen Gesinnung und von Verantwortungsbewusstsein sind die Grundlagen, um sich in Gemeinschaft einfügen zu können (Art. 128-134).
Wirtschaftliches Handeln - am Gemeinwohl orientiert
Die Verfassung fordert eine freie, jedoch soziale Marktwirtschaft. Die Wirtschaft soll nicht allein auf Wachstum setzen, sondern vor allem Menschenwürde, Solidarität, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit einhalten (Art. 151).
Selbstverwaltung - Bürgernähe
Mit dem Recht und der Pflicht aller Bürger an Entscheidungen der Gemeinschaft teilzuhaben und der Garantie hoheitlicher Aufgaben für Gemeinden sind Selbstbestimmung und Bürgernähe der kommunalen Organisation gewahrt (Art. 11).
Gemeinschaftliche Grundpflichten - Ehrenamt und Hilfspflicht
Alle Bürgerinnen und Bürger Bayerns stehen in der Pflicht, sich ehrenamtlich für die Gemeinschaft einzusetzen (Art. 121) und in Notfällen sich gegenseitig zu helfen (Art. 122).